20 März 2009

»... die geringeren Gewinne auszugleichen«

Dokumentiert: Der Geheimvertrag zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (Auszüge)

23.1. Führt das Land Berlin nach Abschluß diese Vertrages neue Abgaben im Sinne der Wassertarifverordnung (...) ein oder erhöht es nach Abschluß dieses Vertrages derartige Abgaben, welche ... bei der Bemessung der Tarife nicht berücksichtigt werden können, verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die dadurch verursachten geringeren Gewinne oder höheren Verluste ... durch eine teilweise oder vollständige Abtretung des Gewinnanspruchs des Landes Berlin ... für das jeweilige Geschäftsjahr auszugleichen. Sofern der abgetretene Gewinnanspruch ... niedriger ist als der auszugleichende Betrag, wird das Land Berlin der BB-AG den Differenzbetrag erstatten. (...)

23.2. Überträgt das Land Berlin nach Abschluß dieses Vertrages der BWB durch oder aufgrund eines Gesetzes eine zusätzliche Aufgabe und führt die 
Wahrnehmung dieser Aufgabe zu wirtschaftlichen Nachteilen der BWB ..., so verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die dadurch verursachten geringeren
Gewinne oder höheren Verluste (...) auszugleichen.

23.3. Ändert das Land Berlin nach Abschluß dieses Vertrages das Berliner Betriebegesetz, das Teilprivatisierungsgesetz, das Berliner Wassergesetz oder
die Wassertarifverordnung ..., und entsteht der BWB daraus ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Nachteil, ...so verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die dadurch verursachten geringeren Gewinne oder höheren Verluste ... auszugleichen. (...)

23.5. Fordert das Land Berlin ... aufgrund des Berliner Straßengesetzes ... Entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Straßen ..., verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die dadurch verursachten geringeren Gewinne oder höheren Verluste ... auszugleichen.

23.7 Wird § 3 TPrG ganz oder teilweise für nichtig oder aufgrund einer Entscheidung eines Verfassungsgerichts mit höherrangigem Recht für unvereinbar erklärt (»Nichtigerklärung«) und führt die Nichtigerklärung zu wirtschaftlichen Nachteilen der BWB(»Nachteile«), so ist das Land Berlin verpflichtet, unverzüglich gemeinsam mit der BWB, der Holding und der BB-AG zu prüfen, welche rechtlichen und/oder tatsächlichen Maßnahmen geeignet sind, die Nachteile dar BWB in vollem Umfang auszugleichen. Der Senat von Berlin wird insbesondere prüfen, ob die Nachteile durch eine Novellierung des TPrG ausgeglichen werden können. Ferner wird das Land Berlin gemeinsam mit der BWB, der Holding und der BB-AG nach besten Kräften versuchen, strukturelle, operative und sonstige unternehmerische Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der BWB-Gruppe, insbesondere im Kerngeschäft und Wettbewerbsgeschäft, vorzubereiten und durchzuführen, welche die Nachteile der BWB ausgleichen können. Soweit die Nachteile der BWB durch die ... genannten Maßnahmen nicht ausgeglichen werden, da das Land Berlin die ihm möglichen Maßnahmen nicht getroffen oder an den von der Holding und der BB-AG vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mitgewirkt hat, ... verpflichtet sich das Land Berlin, der BB-AG die geringeren Gewinne oder höheren Verluste ... in vollem Umfang auszugleichen. (...) Der Ausgleich ... erfolgt durch eine teilweise oder vollständige Abtretung des Gewinnanspruchs des Landes Berlin gegen die BWB für das jeweilige Geschäftsjahr. Sofern der abgetretene Gewinnanspruch des Landes Berlin niedriger ist als der auszugleichende Betrag, wird das Land Berlin der BB-AG den Differenzbetrag erstatten. (...)

34.1 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

34.2 Dieser Vertrag kann mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2028 gekündigt werden.

34.3. Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. (...)

43.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages und der anderen in diesem Vertrag genannten Verträge sowie der Vertragsverhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht (...) 

Berlin, 29.10.1999

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